ANHANG 1 – ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER DIGICUST FLEXCO
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
1.1. Diese AGB gelten für Verträge zwischen Digicust und Kunden, die den Vertrag in Ausübung ihrer gewerblichen, selbstständigen beruflichen oder sonstigen unternehmerischen Tätigkeit schließen, sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten nicht für Verbraucher. Sie erfassen neben dem Plattformzugang auch die im Angebot vereinbarten, damit zusammenhängenden Konfigurations-, Integrations-, Support-, Schulungs- und sonstigen Zusatzleistungen; plattformspezifische Bestimmungen gelten nur bei vereinbartem Plattformzugang.
1.2. Das Angebot bestimmt den konkreten Vertragsumfang. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Digicust ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang.
1.3. Produktunterlagen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie dem Auftraggeber vor der Annahme bereitgestellt und nach Ziffer 3 des Vertrags eindeutig bestimmbar sind. Webseiten, Werbeaussagen und aktuelle Portalstände erweitern den Vertragsumfang nicht ohne ausdrückliche Einbeziehung.
1.4. „Textform“ ist eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger; insbesondere genügt eine E-Mail. „Kundendaten“ sind die vom Auftraggeber oder für ihn in die Plattform eingebrachten Daten und Dokumente. „Ergebnisse“ sind die mithilfe der Plattform für den Auftraggeber erzeugten Ausgaben.
2. Plattformzugang, Nutzungsrechte und KI-Ergebnisse
2.1. Digicust stellt die Plattform während der Vertragslaufzeit bereit. Der Auftraggeber erhält dafür ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, die Plattform durch autorisierte Benutzer für eigene Geschäftszwecke zu nutzen. Im Angebot ausdrücklich benannte verbundene Unternehmen dürfen einbezogen werden.
2.2. Alle Rechte an Plattform, Software, Modellen, Algorithmen, Dokumentation und allgemeinen Weiterentwicklungen verbleiben bei Digicust oder ihren Lizenzgebern. Der Auftraggeber darf seine Ergebnisse zeitlich unbeschränkt für eigene Geschäftszwecke nutzen und exportieren; Rechte Dritter und zwingendes Recht bleiben unberührt.
2.3. Der Auftraggeber darf die Plattform nicht unbefugt kopieren, verändern, weiterverkaufen, Dritten als eigenes Produkt anbieten, Sicherheits- oder Nutzungsbeschränkungen umgehen oder zur Entwicklung eines konkurrierenden Produkts analysieren. Zwingende Rechte, insbesondere zur Interoperabilität, bleiben unberührt.
2.4. Automatisierte Klassifikationen, Prüfhinweise, Entwürfe und sonstige KI-Ergebnisse sind Entscheidungshilfen. KI-Ergebnisse können Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Die Entscheidung über ihre fachlich oder rechtlich erhebliche Verwendung beziehungsweise die Autorisierung eines entsprechenden Automatisierungsprozesses liegt beim Auftraggeber; ausdrücklich vereinbarte Leistungsmerkmale und die Verantwortlichkeit von Digicust für eigene Pflichtverletzungen bleiben unberührt. Der Auftraggeber prüft sie vor jeder rechtsverbindlichen oder fachlich erheblichen Verwendung durch ausreichend qualifizierte Personen, soweit nicht ein ausdrücklich vereinbarter und vom Auftraggeber autorisierter Automatisierungsprozess eine automatisierte Verwendung oder Übermittlung vorsieht. Digicust garantiert ohne ausdrückliche Vereinbarung keine bestimmte Tarifierung, Behördenentscheidung, Genehmigung oder Akzeptanz und erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Zollberatung. Eine technische Übermittlung an Zollbehörden oder Drittsysteme erfolgt ausschließlich nach dem vereinbarten und vom Auftraggeber autorisierten Freigabe- oder Automatisierungsprozess. Eine zollrechtliche Vertretung setzt eine gesonderte Vereinbarung und die erforderliche Vollmacht voraus.
2.5. Jede Partei erfüllt die Pflichten, die ihr nach der tatsächlichen Rolle und Nutzung nach anwendbarem KI-Recht zukommen. Der Auftraggeber stellt insbesondere angemessene KI-Kompetenz, menschliche Aufsicht und zweckentsprechende Nutzung sicher. Er darf den vorgesehenen Verwendungszweck oder wesentliche KI-Funktionen nicht ohne Zustimmung von Digicust verändern.
2.6. Digicust darf die Plattform aus sachlichen Gründen, insbesondere für Sicherheit, Rechtskonformität, Fehlerbehebung, Interoperabilität oder Weiterentwicklung, ändern. Vereinbarte wesentliche Funktionen dürfen nicht erheblich vermindert werden. Ist eine erhebliche Verminderung nicht innerhalb angemessener Frist behoben oder durch eine gleichwertige Alternative ausgeglichen, darf der Auftraggeber den betroffenen Plattformumfang außerordentlich kündigen und erhält dafür vorausbezahlte Entgelte zeitanteilig zurück. Dies gilt entsprechend, wenn eine ausdrücklich als wesentlich vereinbarte Drittanbieterintegration dauerhaft entfällt.
3. Credits, Entgelt und Zahlung
3.1. Credits können für sämtliche dem Auftraggeber freigeschalteten Funktionen der Digicust AI Plattform verwendet werden. Das für die erste Credit-Periode vereinbarte Kontingent wird bei Einrichtung oder Zuordnung des Plattformkontos automatisch gutgeschrieben; das Kontingent jeder weiteren Credit-Periode wird zu deren Beginn automatisch gutgeschrieben. Credits sind Verbrauchseinheiten, die nach der tatsächlichen Nutzung je Fall abgezogen werden; die Zahl der verbrauchten Credits kann insbesondere abhängig vom Token- und Ressourcenverbrauch je Fall variieren. Der Verbrauch wird im Kundenkonto innerhalb der Plattform („Kundenportal“) laufend erfasst und ist dort einsehbar; der Auftraggeber kann über das Kundenportal jederzeit eine aktuelle Credit-Verbrauchsübersicht anfordern. Ein Credit hat keinen eigenständigen Geldwert und ist kein eigenständiges Produkt; ein fester Credit-Verbrauch je Fall oder Service gilt nur, wenn er im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Credits gelten für die Nutzung der Plattformfunktionen; separat beauftragte Beratung, Onboarding, Integration, Individualanpassung, Workshops und Reisen werden nicht durch Credits abgegolten. Die erste Credit-Periode beginnt unabhängig von Kontoeinrichtung, Gutschrift oder Bereitstellung der Zugangsdaten mit Vertragsschluss und dauert zwölf Monate; weitere zwölfmonatige Credit-Perioden schließen unmittelbar an, solange der Vertrag fortbesteht. Der Auftraggeber kann das vereinbarte Kontingent innerhalb der jeweiligen Credit-Periode zeitlich frei nutzen; monatliche Teilkontingente oder Nutzungsvorgaben bestehen nicht. Nicht verbrauchte Credits verfallen am Ende der vereinbarten Credit-Periode und werden nicht übertragen oder erstattet, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Rechte wegen einer von Digicust zu vertretenden Nichtverfügbarkeit oder berechtigten außerordentlichen Kündigung bleiben unberührt.
3.2. Mit Vertragsschluss wird das gesamte feste Jahresentgelt für den Plattformzugang und das vereinbarte Credit-Kontingent der ersten zwölfmonatigen Vertrags- und Credit-Periode geschuldet; das entsprechende Jahresentgelt jeder weiteren Vertrags- und Credit-Periode wird mit deren Beginn geschuldet. Das jeweilige Jahresentgelt wird vollständig im Voraus in Rechnung gestellt. Soweit das Angebot keine kürzere Zahlungsfrist bestimmt, ist jede Rechnung binnen sieben Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zahlbar. Abnahme, Bereitstellung der Zugangsdaten, Kontoeinrichtung, Gutschrift der Credits, Onboarding, Integration oder tatsächliche Nutzung verschieben weder Entstehung noch Fälligkeit dieses Jahresentgelts. Der Auftraggeber stimmt der Übermittlung elektronischer Rechnungen zu und stellt Digicust spätestens bei Vertragsschluss eine aktuelle Rechnungs-E-Mail-Adresse sowie, soweit erforderlich, einen für das gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsformat geeigneten elektronischen Empfangskanal bereit; er hält die angegebenen Empfangskanäle funktionsfähig, überwacht sie regelmäßig und teilt Änderungen unverzüglich in Textform mit. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer, soweit anwendbar.
3.3. Über das vereinbarte Jahreskontingent hinaus verbrauchte Credits werden monatlich nachträglich abgerechnet. Dafür gilt der im Angebot ausgewiesene Preis pro Credit, sofern das Angebot nicht ausdrücklich einen abweichenden Mehrverbrauchspreis bestimmt. Lehnt der Auftraggeber kostenpflichtigen Mehrverbrauch vorab in Textform ab, wird die Nutzung bei Erreichen des Kontingents begrenzt, bis ein zusätzliches Kontingent vereinbart wird oder die nächste Credit-Periode beginnt. Fehlt im Angebot überhaupt ein Preis pro Credit, wird kein kostenpflichtiger Mehrverbrauch freigeschaltet.
3.4. Zusatzarbeiten werden nur nach vorheriger Beauftragung in Textform berechnet. Soweit kein anderer Preis vereinbart wurde, gilt ein Stundensatz von EUR 250 netto. Angemessener Aufwand für die Analyse und Behebung von Störungen, die nachweislich aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers, einer nicht von Digicust freigegebenen Änderung oder einem von ihm eingesetzten Drittsystem stammen, wird nach vorheriger Information als Zusatzarbeit zum vereinbarten, sonst zum vorgenannten Stundensatz berechnet. Änderungen von Kontingent oder Plattformumfang bedürfen einer ergänzenden Vereinbarung oder gelten nach Maßgabe des Angebots für die nächste Vertragsperiode.
3.5. Kostenpflichtige Beratungs-, Onboarding- und sonstige Zusatzleistungstermine müssen im Voraus gebucht werden. Eine kostenfreie Verschiebung oder Absage ist bis spätestens 72 Stunden vor dem vereinbarten Beginn in Textform möglich. Bei einer späteren Verschiebung oder Absage sowie bei Nichtteilnahme wird die reservierte Zeit zum vereinbarten Satz, mangels anderer Vereinbarung zum Stundensatz nach Ziffer 3.4, berechnet. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Belegung werden angerechnet; dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
3.6. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und Ansprüche auf Ersatz angemessener Kosten der Forderungseinziehung. Befindet sich der Auftraggeber trotz Mahnung und mindestens 14 Kalendertagen Nachfrist mit einer fälligen, nicht nachvollziehbar bestrittenen Forderung in Verzug, darf Digicust den Zugang nach vorheriger Ankündigung verhältnismäßig sperren. Unbestrittene Rechnungsteile bleiben fällig.
4. Pflichten des Auftraggebers und Integration
4.1. Der Auftraggeber stellt erforderliche Daten, Unterlagen, Systemzugänge, Ansprechpartner und Entscheidungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Qualität bereit. Er ist für Rechtmäßigkeit und Richtigkeit seiner Inhalte sowie für die erforderlichen Rechte und Rechtsgrundlagen verantwortlich.
4.2. Der Auftraggeber lässt nur autorisierte Personen auf die Plattform zugreifen, schützt Konten, Endgeräte und Zugangsdaten und meldet vermutete unbefugte Nutzung unverzüglich an Digicust.
4.3. Der Auftraggeber nutzt die Plattform nicht rechtswidrig, missbräuchlich oder sicherheitsgefährdend. Er beachtet bei seiner Nutzung insbesondere anwendbares Zoll-, Sanktions-, Exportkontroll-, Datenschutz- und KI-Recht und stellt die nach Anhang 1 Ziffer 2.4 erforderliche fachliche Prüfung sicher.
4.4. Termine für Kontoeinrichtung, Onboarding oder Integration sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Vom Auftraggeber verursachte Verzögerungen sowie Verzögerungen externer Schnittstellen außerhalb der zumutbaren Kontrolle von Digicust verschieben abhängige Termine angemessen; dies gilt nicht für Dritte, die Digicust zur Erfüllung eigener Vertragspflichten einsetzt. Zusätzlicher Aufwand wird nur nach vorheriger Abstimmung gemäß Anhang 1 Ziffer 3.4 berechnet.
4.5. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft Rechte Dritter oder stellt er rechtswidrige Inhalte bereit, stellt er Digicust von daraus resultierenden berechtigten Ansprüchen Dritter frei. Digicust informiert ihn unverzüglich, ermöglicht ihm soweit rechtlich zulässig die Verteidigung und erkennt Ansprüche ohne seine Zustimmung nicht an.
4.6. Ein Abnahmeverfahren gilt nur für Arbeitsergebnisse, die im Angebot ausdrücklich als abnahmepflichtig bezeichnet sind. Der Auftraggeber nimmt das fertiggestellte Arbeitsergebnis innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung ab oder verweigert die Abnahme in Textform unter konkreter Bezeichnung mindestens eines Mangels, der die Abnahme berechtigt hindert; unwesentliche Abweichungen hindern die Abnahme nicht. Eine ausschließlich vereinbarte Testnutzung gilt nicht als produktive Nutzung. Nutzt der Auftraggeber das betreffende Arbeitsergebnis produktiv, gilt es 30 Kalendertage nach Beginn dieser Nutzung als abgenommen, sofern er nicht bis dahin einen fortbestehenden abnahmehindernden Mangel nachvollziehbar in Textform bezeichnet hat. Unabhängig davon kann Digicust nach Fertigstellung und Ablauf der Prüfungsfrist unter Hinweis auf die Rechtsfolge in Textform eine weitere angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten abnahmehindernden Mangels, gilt das Arbeitsergebnis mit Fristablauf als abgenommen. Die Abnahme beeinflusst weder Vertragsbeginn, Vertragslaufzeit, Credit-Periode noch Entstehung oder Fälligkeit des festen Jahresentgelts nach Ziffer 3.2. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.
5. Laufzeit, Sperre und Vertragsende
5.1. Der Vertrag und die anfängliche Vertragslaufzeit von zwölf Monaten beginnen mit Vertragsschluss. Bereitstellung der Zugangsdaten, Kontoeinrichtung, Gutschrift der Credits, Onboarding, Integration und tatsächliche Nutzung verschieben diesen Beginn nicht. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate. Die ordentliche Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Angebot; fehlt dort eine Kündigungsfrist, kann der Vertrag mit drei Monaten Frist zum Ende der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt werden.
5.2. Beide Parteien dürfen aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Bei einer behebbaren Pflichtverletzung ist zuvor grundsätzlich eine angemessene Abhilfefrist zu setzen, sofern dies nicht unzumutbar oder gesetzlich entbehrlich ist.
5.3. Digicust darf den objektiv betroffenen Plattformumfang verhältnismäßig sperren, wenn konkrete Tatsachen eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung oder eine erhebliche Gefahr für Plattform, Kundendaten, andere Kunden oder Dritte begründen. Digicust informiert den Auftraggeber vorab und ermöglicht Abhilfe, soweit nicht eine akute Gefahr, behördliche Anordnung oder zwingendes Recht sofortiges Handeln erfordert. Die Sperre endet unverzüglich nach Wegfall des Grundes.
5.4. Mit Vertragsende endet der Plattformzugang. Die Export- und Abrufrechte nach Ziffer 6 und Anhang 2 bleiben unberührt. Rechte an Ergebnissen und ordnungsgemäß exportierten Kundendaten bleiben bestehen. Kündigt der Auftraggeber wegen einer von Digicust zu vertretenden wesentlichen Pflichtverletzung, erstattet Digicust vorausbezahlte Entgelte für den danach nicht mehr bereitgestellten Plattformzugang zeitanteilig. Bei ordentlicher Kündigung besteht für die bis zum Vertragsende geschuldeten Entgelte kein Erstattungsanspruch. Kündigt Digicust aus einem vom Auftraggeber zu vertretenden wichtigen Grund, richten sich weitere Entgelt- und Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz. Ersparte Aufwendungen und eine anderweitige Verwendung freier Kapazitäten werden angerechnet; der Auftraggeber kann einen geringeren Schaden nachweisen. Eine Doppelkompensation ist ausgeschlossen.
6. Kundendaten, Export und Data Act
6.1. Rechte an Kundendaten verbleiben beim Auftraggeber oder den jeweiligen Rechteinhabern. Der Auftraggeber räumt Digicust für die Vertragsdurchführung und -abwicklung ein einfaches, zweckgebundenes Nutzungsrecht ein, Kundendaten im erforderlichen Umfang zu verarbeiten, zu vervielfältigen, zu übermitteln und durch eingesetzte Unterauftragnehmer verarbeiten zu lassen. Digicust nutzt Kundendaten nur zur Vertragsdurchführung, Sicherheit, Fehleranalyse, vereinbarten Unterstützung oder Erfüllung dokumentierter Weisungen. Eine Nutzung kundenidentifizierbarer Inhalte für allgemeines Modelltraining, eigenständige Produktentwicklung oder Werbung bedarf einer gesonderten ausdrücklichen Zustimmung. Tatsächlich anonymisierte und nicht rückführbare Statistiken darf Digicust für Sicherheit, Kapazitätsplanung und Plattformverbesserung verwenden.
6.2. Der Auftraggeber kann Kundendaten, Ergebnisse und digitale Vermögenswerte während der Vertragslaufzeit in den vereinbarten strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Formaten exportieren. Sofern er keine frühere Rückgabe oder Löschung verlangt, bleiben die exportierbaren Kundendaten, Ergebnisse und digitalen Vermögenswerte nach Vertragsende 30 Kalendertage ausschließlich zum Abruf und Export verfügbar. Längere zwingende Wechsel-, Übergangs- oder Abruffristen, insbesondere nach den Ziffern 6.3 und 6.4, bleiben unberührt. Einzelheiten zu exportierbaren Daten, digitalen Vermögenswerten und ausgenommenen Kategorien enthält Anhang 3. Rückgabe und Löschung richten sich nach Anhang 2 sowie, soweit anwendbar, nach den Ziffern 6.3 und 6.4.
6.3. Soweit die Plattform ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 ist und diese Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f auf das Vertragsverhältnis anwendbar ist, insbesondere weil der Auftraggeber Kunde in der Europäischen Union ist, kann der Auftraggeber mit einer Einleitungsfrist von höchstens zwei Monaten zu einem anderen Anbieter oder einer eigenen IKT-Infrastruktur wechseln oder die Löschung verlangen. Die Übergangsfrist beträgt grundsätzlich höchstens 30 Kalendertage. Ist dies technisch undurchführbar, informiert Digicust den Auftraggeber innerhalb von 14 Arbeitstagen und legt begründet eine alternative Frist von höchstens sieben Monaten fest. Der Auftraggeber darf die Übergangsfrist einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält.
6.4. Digicust unterstützt einen solchen Wechsel und die Exit-Strategie des Auftraggebers nach Treu und Glauben, stellt alle einschlägigen Informationen zum Wechselverfahren, zu verfügbaren Methoden, Formaten, Schnittstellen, bekannten technischen Beschränkungen und Kontinuitätsrisiken bereit, wahrt Sicherheit und Betriebskontinuität während der Übergangsfrist und ermöglicht die Übertragung exportierbarer Daten und digitaler Vermögenswerte über anwendbare offene Schnittstellen oder in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format. Soweit gesetzlich geschuldet, stellt Digicust dem Auftraggeber und dem Zielanbieter geeignete offene Schnittstellen unentgeltlich bereit. Digicust erhebt keine gesonderten Entgelte für Datenexport, Datenübertragung oder die gesetzlich geschuldete Wechselunterstützung („Wechselentgelte“). Standardentgelte und eine im Angebot transparent ausgewiesene Entschädigung für die vorzeitige Beendigung einer festen Laufzeit bleiben davon nur im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt. Der betroffene Plattformumfang endet mit erfolgreichem Wechsel oder bei einem Löschungsverlangen nach Ablauf der Einleitungsfrist; Digicust bestätigt die Beendigung. Nach Ende der Übergangsfrist oder, wenn ausschließlich Löschung verlangt wird, nach Ablauf der Einleitungsfrist gilt eine Abruffrist von mindestens 30 Kalendertagen; eine nach Ziffer 6.2 oder zwingendem Recht später endende Abruffrist geht vor. Ist der Data Act anwendbar und wurde entweder der Wechsel erfolgreich abgeschlossen oder nach Ziffer 6.3 ausschließlich Löschung verlangt, werden nach Ablauf der maßgeblichen Abruffrist alle betroffenen exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte einschließlich vorhandener Sicherungskopien vollständig gelöscht, sofern keine zwingende gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht. Im Übrigen werden die betroffenen Daten und digitalen Vermögenswerte nach Ablauf der maßgeblichen Abruffrist aus aktiven Systemen gelöscht; Sicherungskopien werden im dokumentierten regulären Rotationszyklus gelöscht oder überschrieben und bis dahin gegen produktive Nutzung geschützt.
6.5. Soweit der Data Act anwendbar ist, stellt Digicust die nach Artikel 26 und 28 erforderlichen Informationen und Verweise in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bereit. Die maßgeblichen Internetadressen und Einzelheiten enthält Anhang 3.
7. Datenschutz, Sicherheit und Vertraulichkeit
7.1. Die Parteien halten das anwendbare Datenschutzrecht ein. Soweit Digicust personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, gilt Anhang 2. Digicust trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz von Plattform und Kundendaten.
7.2. Digicust informiert den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnis über einen erheblichen Sicherheitsvorfall, der Kundendaten oder den wesentlichen Plattformbetrieb konkret beeinträchtigt, und ergänzt die verfügbaren Informationen bei neuen wesentlichen Erkenntnissen. Für Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gilt vorrangig Anhang 2.
7.3. Jede Partei behandelt nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei vertraulich und verwendet sie nur für den Vertrag. Ausgenommen sind Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt, nachweislich bereits rechtmäßig bekannt, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden. Eine Offenlegung an vertraulich verpflichtete Personen oder aufgrund zwingenden Rechts ist im erforderlichen Umfang zulässig; soweit rechtlich erlaubt, wird die andere Partei vorab informiert.
7.4. Die Vertraulichkeit gilt für Geschäftsgeheimnisse, solange sie als solche geschützt sind, und für sonstige vertrauliche Informationen fünf Jahre nach Vertragsende. Gesetzlich geschützte Behörden-, Gerichts- und Hinweisgebermeldungen bleiben unberührt.
7.5. Digicust darf Name oder Logo des Auftraggebers nur als Kundenreferenz verwenden, wenn dies im Angebot aktiv gestattet wurde. Fallstudien, Zitate, Leistungsdaten und Pressemitteilungen bedürfen stets einer gesonderten Zustimmung.
8. Mängel, Verfügbarkeit und höhere Gewalt
8.1. Digicust schuldet, dass die Plattform die ausdrücklich vereinbarten Funktionen im Wesentlichen erfüllt. Eine Abweichung liegt nicht allein deshalb vor, weil ein ordnungsgemäß erzeugtes KI-Ergebnis fachlich anders bewertet wird.
8.2. Der Auftraggeber teilt erkannte Mängel mit den ihm vernünftigerweise verfügbaren Angaben zeitnah mit und gibt Digicust angemessene Gelegenheit zur Abhilfe. Wird die Abhilfe verweigert, nicht innerhalb angemessener Frist erbracht, ist sie unmöglich oder unzumutbar, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
8.3. Eine bestimmte Verfügbarkeit, Reaktionszeit oder Gutschrift ist nur geschuldet, wenn eine Verfügbarkeitsvereinbarung nach Ziffer 3 des Vertrags wirksam einbezogen wurde. Angemessene angekündigte Wartung, dringende Sicherheitsmaßnahmen und kurze, nicht von Digicust zu vertretende Unterbrechungen sind kein Mangel; Rechte bei erheblicher oder wiederholter Nichtverfügbarkeit bleiben unberührt.
8.4. Soweit ein außergewöhnliches, bei Vertragsschluss unvorhersehbares und trotz zumutbarer Vorsorge unabwendbares Ereignis außerhalb der Kontrolle einer Partei (höhere Gewalt) die Vertragserfüllung verhindert oder wesentlich beeinträchtigt, ruhen die betroffenen Pflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses; die Partei haftet insoweit nicht. Dazu können insbesondere Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen einschließlich Embargos und Sanktionen, großflächige Cybervorfälle sowie Ausfälle kritischer Energie-, Telekommunikations-, Rechenzentrums- oder Cloud-Infrastruktur oder externer Schnittstellen gehören. Cybervorfälle sind nur erfasst, wenn die vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten wurden; der Ausfall eines von Digicust eingesetzten Dritten nur, wenn er selbst auf einem Ereignis nach Satz 1 beruht. Die betroffene Partei informiert unverzüglich, mindert die Auswirkungen und nimmt die Vertragserfüllung nach Wegfall des Hindernisses wieder auf. Dauert die erhebliche Beeinträchtigung wesentlicher Plattformfunktionen länger als 60 Kalendertage, darf jede Partei den betroffenen Umfang kündigen; vorausbezahlte Entgelte für den danach nicht mehr bereitgestellten Zugang werden zeitanteilig erstattet.
9. Haftung
9.1. Digicust haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei ausdrücklich übernommener Garantie, arglistigem Verschweigen eines Mangels und soweit zwingendes Recht eine Haftungsbegrenzung nicht zulässt.
9.2. Bei leichter beziehungsweise einfacher Fahrlässigkeit haftet Digicust nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
9.3. Soweit Digicust nach Ziffer 9.2 haftet, ist die Haftung für sämtliche auf Pflichtverletzungen innerhalb derselben zwölfmonatigen Vertragsperiode zurückzuführenden Schadensfälle zusammen zusätzlich auf den niedrigeren der folgenden Beträge begrenzt: (a) EUR 300.000 oder (b) 200 Prozent des Jahresvertragswerts. „Jahresvertragswert“ ist die Summe der im Angebot für die betreffende zwölfmonatige Vertragsperiode fest vereinbarten Nettoentgelte für Plattformzugang, Credits und sonstige wiederkehrende Plattformentgelte, unabhängig vom vereinbarten Zahlungs- oder Abrechnungsplan. Variable Mehrverbrauchsentgelte, gesondert beauftragte Zusatzleistungen, Auslagen, Steuern und Abgaben bleiben außer Betracht. Mehrere Schäden aus derselben oder einer zusammenhängenden Ursache gelten als ein Schadensfall und werden der Vertragsperiode zugeordnet, in der die erste schadenauslösende Pflichtverletzung eingetreten ist.
9.4. Diese Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Digicust. Zwingende Ansprüche, insbesondere nach Produkthaftungsrecht und Artikel 82 DSGVO, sowie gesetzliche Beweislastregeln bleiben unberührt.
10. Mitteilungen und Schlussbestimmungen
10.1. Vertragsbezogene Mitteilungen und Kündigungen erfolgen in Textform an die im Angebot oder später ordnungsgemäß bezeichneten Kontaktadressen. Operative Freigaben und Zusatzarbeiten dürfen die vom Auftraggeber hierfür benannten Ansprechpartner im vereinbarten Umfang erteilen beziehungsweise beauftragen. Änderungen von Preis, Leistungsumfang, Haftung, Laufzeit oder Kündigungsrechten bedürfen in Textform der Zustimmung einer vertretungsberechtigten oder hierfür ausdrücklich bevollmächtigten Person. Änderungen von Kontaktadressen sind unverzüglich mitzuteilen; zwingende Form- und Zugangsregeln bleiben unberührt.
10.2. Digicust darf qualifizierte Unterauftragnehmer einsetzen und bleibt für deren vertragsgemäße Tätigkeit verantwortlich. Für datenschutzrechtliche Sub-Auftragsverarbeiter gilt zusätzlich Anhang 2.
10.3. Keine Partei überträgt den Vertrag ohne Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Zulässig bleibt die Übertragung im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge oder der Übertragung des betreffenden Geschäftsbetriebs, wenn die berechtigten Interessen der anderen Partei gewahrt bleiben. Zwingende gesetzliche Abtretungsrechte bleiben unberührt.
10.4. Änderungen und Ergänzungen sollen zu Beweiszwecken in Textform dokumentiert werden; der Vorrang individuell ausgehandelter Vereinbarungen und zwingende Formvorschriften bleiben unberührt. Unwirksame Bestimmungen lassen den Vertrag im Übrigen unberührt; an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften. Rechtswahl, Gerichtsstand und maßgebliche Sprache ergeben sich ausschließlich aus diesem Vertrag.